Kartenführerscheine mit einem Ausstellungsdatum von 2002 bis 2004 müssen in Deutschland grundsätzlich bis zum 19. Januar 2027 umgetauscht werden. Betroffene sollten jetzt Feld 4a ihres Dokuments prüfen und sich frühzeitig über Termine, Unterlagen und Bearbeitungszeiten ihrer Fahrerlaubnisbehörde informieren.
Von der Redaktion Beauty in Town | Stand: 19. August 2026
Wer bis zum 19. Januar 2027 umtauschen muss
Die nächste Stufe des verpflichtenden Führerscheinumtauschs betrifft Kartenführerscheine, die in den Jahren 2002, 2003 oder 2004 ausgestellt wurden. Sie werden durch den einheitlichen EU-Führerschein ersetzt.
| Ausstellungszeitraum | Umtauschfrist |
|---|---|
| 2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 |
Eine Sonderregel gilt für Personen, die vor 1953 geboren wurden: Für sie endet die Umtauschfrist unabhängig vom Ausstellungsjahr grundsätzlich erst am 19. Januar 2033.
Der Austausch betrifft das Führerscheindokument. Die damit nachgewiesene Fahrerlaubnis für die eingetragenen Klassen erlischt nicht allein deshalb, weil eine neue Karte ausgestellt wird.
Feld 4a entscheidet über die Betroffenheit
Maßgeblich ist nicht das Jahr der Fahrprüfung oder der erstmaligen Erteilung der Fahrerlaubnis. Entscheidend ist das Ausstellungsdatum des aktuellen Kartenführerscheins. Es steht auf der Vorderseite in Feld 4a.
Wer beispielsweise die Fahrprüfung deutlich früher bestanden, aber 2003 einen neuen Kartenführerschein erhalten hat, gehört grundsätzlich zur jetzt betroffenen Gruppe. Vor der Terminbuchung sollten auch das Geburtsjahr und mögliche örtliche Vorgaben geprüft werden.

So lässt sich der Behördengang vorbereiten
Zuständig ist normalerweise die Fahrerlaubnisbehörde am Hauptwohnsitz. Je nach Kommune wird der Antrag bei einer Führerscheinstelle, einem Bürgeramt oder einer Kreisverwaltung bearbeitet. Ob eine Terminbuchung erforderlich ist und wie lange die Herstellung des neuen Dokuments dauert, unterscheidet sich örtlich.
Vor dem Antrag sollten Betroffene insbesondere Folgendes prüfen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- aktueller bisheriger Führerschein
- biometrisches Passfoto nach den örtlichen Anforderungen
- Höhe und akzeptierte Zahlungsweise der örtlichen Gebühren
- verfügbare Termine und voraussichtliche Lieferzeit
- kommunale Regeln zur persönlichen oder schriftlichen Antragstellung
Ein früher Antrag reduziert das Risiko, kurz vor dem Stichtag keinen freien Termin mehr zu erhalten. Die Behörde informiert auch darüber, ob im Einzelfall weitere Nachweise benötigt werden.
Was bei einer versäumten Frist gilt
Nach dem 19. Januar 2027 kann ein nicht rechtzeitig umgetauschtes Dokument bei einer Kontrolle beanstandet werden. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die zugrunde liegende Fahrerlaubnis verloren ist. Betroffene sollten den Austausch trotzdem unverzüglich nachholen und sich bei ihrer zuständigen Behörde nach dem weiteren Vorgehen erkundigen.
Der ADAC stellt die gestaffelten Fristen und die Sonderregel für vor 1953 Geborene in seiner Übersicht zum Pflichtumtausch dar. Für Terminvergabe, Gebühren und benötigte Unterlagen bleiben die Angaben der örtlichen Fahrerlaubnisbehörde entscheidend.
Quelle: ADAC
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Quellenprüfung Quellenhinweis
Die Frist und die Sonderregel wurden anhand der aktuellen ADAC-Übersicht zum verpflichtenden Führerscheinumtausch geprüft.
- Ausstellungsjahr anhand von Feld 4a eingeordnet
- Umtauschfrist für die Jahre 2002 bis 2004 geprüft
- Sonderregel für vor 1953 Geborene berücksichtigt
- Örtliche Termin- und Gebührenangaben ausdrücklich der zuständigen Behörde zugeordnet
- Quelle
- ADAC: Pflichtumtausch von Führerscheinen
- Umfang
- Deutschland
- Aktualisiert
- 2026-08-19 11:37
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