2026-09-16 Aktuelle Nachrichten aus Deutschland, der Wirtschaft und der Welt.
Ein Grenzpfahl der DDR steht symbolisch auf einem Feld vor blauem Himmel.

Berlin, 31. August 1990: Was der Einigungsvertrag änderte

Am 31. August 1990 unterzeichneten die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik in Berlin den Einigungsvertrag. Er bestimmte, dass der Beitritt der DDR am 3. Oktober wirksam werden sollte, und regelte zugleich, wie staatliche Institutionen, Gesetze, Verwaltungen und Eigentumsfragen in die neue Ordnung überführt wurden. Betroffen waren damit nicht nur Behörden, sondern Millionen Menschen in ihrem beruflichen, rechtlichen und kulturellen Alltag. Vor dem Vollzug standen noch die parlamentarische Zustimmung und die außenpolitische Einigung.

Von der Redaktion Beauty in Town

Eine Unterschrift in Berlin bereitete den neuen Staat vor

Im Berliner Kronprinzenpalais unterzeichneten Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble und DDR-Staatssekretär Günther Krause das umfangreiche Vertragswerk. Rund elf Monate nach dem Fall der Berliner Mauer erhielt die staatliche Vereinigung damit einen verbindlichen rechtlichen Rahmen. Bereits vor der Unterzeichnung waren zentrale rechtliche Hürden auf dem Weg zur Einheit zu überwinden.

Der Vertrag schuf keinen vollständig neuen deutschen Staat. Stattdessen trat die DDR nach dem damals geltenden Artikel 23 des Grundgesetzes dem Geltungsbereich des Grundgesetzes bei. Die Bundesrepublik bestand fort, ihr Staatsgebiet und ihre Bevölkerung vergrößerten sich.

Diese Konstruktion hatte weitreichende Folgen: Das politische und rechtliche System der Bundesrepublik wurde grundsätzlich auf das Gebiet der DDR übertragen. Zahlreiche Anlagen zum Vertrag bestimmten jedoch Ausnahmen, Übergangsfristen und Anpassungen. Ohne diese Einzelregelungen wäre ein unmittelbarer Systemwechsel in vielen Lebensbereichen kaum umsetzbar gewesen.

Die amtliche Fassung des Einigungsvertrags wird vom Bundesministerium der Justiz und vom Bundesamt für Justiz bereitgestellt. Sie dokumentiert neben den grundlegenden Artikeln auch die umfangreichen Überleitungsbestimmungen.

Was am 31. August verbindlich festgelegt wurde

Der Einigungsvertrag verband das politische Ziel der Einheit mit konkreten Regeln für den Übergang:

  • Der Beitritt der DDR sollte am 3. Oktober 1990 wirksam werden.
  • Fünf ostdeutsche Länder wurden Teil der föderalen Ordnung der Bundesrepublik.
  • Bundesrecht sollte grundsätzlich auch im bisherigen DDR-Gebiet gelten.
  • Übergangsregeln sollten Verwaltung, Eigentum, Arbeit und Institutionen neu ordnen.

Damit beantwortete der Vertrag eine praktische Kernfrage: Welche Rechtsordnung gilt am ersten Tag der Einheit? Die Antwort lautete nicht in jedem Bereich schlicht „sofort das gesamte Bundesrecht“. In den Anlagen wurden Vorschriften geändert, vorübergehend ausgenommen oder mit besonderen Fristen versehen.

Fünf Länder kehrten in die föderale Ordnung zurück

Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen wurden mit dem Beitritt Länder der Bundesrepublik. Damit löste eine föderale Struktur die zentralistische Bezirksordnung der DDR ab. Auch Berlin erhielt im Zuge der Einheit seine Stellung als vereintes Land.

Dieser Umbau war für den Alltag unmittelbar relevant. Schulen, Polizei, Gerichte, Finanzämter und kommunale Behörden mussten neuen Zuständigkeiten zugeordnet werden. Landesverfassungen, Parlamente und Ministerien entstanden nicht abstrakt, sondern als Träger öffentlicher Aufgaben, mit denen Bürger täglich in Berührung kamen.

Der Vertrag regelte außerdem, wie Einrichtungen und Vermögen zwischen Bund, Ländern und Kommunen verteilt werden sollten. Viele Detailentscheidungen mussten anschließend durch neue Behörden, Landesgesetze und Verwaltungsverfahren umgesetzt werden.

Wie Bundesrecht und Verwaltung übergeleitet wurden

Mit der Einheit trat das Grundgesetz im bisherigen DDR-Gebiet in Kraft. Große Teile des Bundesrechts folgten. Die Überleitung betraf unter anderem Zivilrecht, Strafrecht, Wirtschaftsrecht, Sozialrecht und Verwaltungsverfahren.

Trotzdem war der 3. Oktober kein rechtlicher Schalter, der jede offene Frage sofort löste. Unterschiedliche Systeme mussten zusammengeführt werden. Berufsabschlüsse und Verwaltungsentscheidungen aus der DDR benötigten Regeln für ihre weitere Anerkennung. Beschäftigte des öffentlichen Dienstes wechselten in neue Strukturen oder mussten mit der Auflösung und Überprüfung ihrer bisherigen Einrichtungen umgehen.

Gerichte, Register und Behörden standen zugleich vor einer enormen Aufgabe: Sie mussten nach einer neuen Rechtsordnung arbeiten, während sie Vorgänge bearbeiteten, die noch unter DDR-Recht entstanden waren. Die Übergangsbestimmungen sollten verhindern, dass allein durch den Systemwechsel rechtsfreie Räume entstanden.

Berlin, 31. August 1990: Was der Einigungsvertrag änderte

Eigentumsfragen wurden zu einer langjährigen Belastungsprobe

Besonders konfliktreich war der Umgang mit Grundstücken, Unternehmen und Vermögenswerten, die in der DDR enteignet, verstaatlicht oder unter staatliche Verwaltung gestellt worden waren. Der Vertrag bezog die gemeinsame Erklärung zur Regelung offener Vermögensfragen ein und schuf damit eine Grundlage für spätere Rückgabe- und Entschädigungsverfahren.

In der Praxis trafen unterschiedliche Interessen aufeinander: frühere Eigentümer verlangten Vermögen zurück, gegenwärtige Nutzer wollten ihre Wohnungen oder Betriebe behalten, und Investoren benötigten Rechtssicherheit. Die Prüfung alter Eigentumsketten dauerte teilweise Jahre. Manche Folgen sind in Grundstücksakten und fortwirkenden Rechtsstreitigkeiten bis heute sichtbar.

Der Einigungsvertrag löste somit nicht jeden Einzelfall. Er bestimmte vielmehr, nach welchen Grundsätzen und in welchen institutionellen Strukturen die offenen Ansprüche geklärt werden sollten.

Kultur und Institutionen waren mehr als eine Nebenfrage

Die Einheit betraf auch Theater, Museen, Hochschulen, wissenschaftliche Einrichtungen, Archive und den Rundfunk. Der Vertrag erkannte die kulturelle Substanz in den ostdeutschen Ländern als schützenswert an. Zugleich mussten zahlreiche staatlich getragene Einrichtungen bewertet, neu finanziert, umgebaut oder abgewickelt werden.

Das führte zu Brüchen in Berufsbiografien und zu Debatten darüber, welche Institutionen und kulturellen Leistungen der DDR erhalten bleiben sollten. Die rechtliche Vereinigung bedeutete daher nicht, dass gewachsene Strukturen unverändert fortbestanden. Sie eröffnete vielmehr einen langwierigen institutionellen Umbau, dessen Bewertung bis heute umstritten ist.

Einigungsvertrag und Zwei-plus-Vier-Vertrag regelten Verschiedenes

Der Einigungsvertrag ordnete vor allem die inneren Bedingungen der Einheit zwischen Bundesrepublik und DDR. Dazu gehörten Rechtsüberleitung, Länderstruktur, Verwaltung, Vermögen und institutionelle Übergänge.

Der Zwei-plus-Vier-Vertrag behandelte dagegen die außenpolitischen Fragen. Vertragspartner waren die beiden deutschen Staaten sowie Frankreich, die Sowjetunion, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten. Er regelte unter anderem Grenzen, Sicherheitsfragen, Truppenstärken, Bündniszugehörigkeit und die Beendigung alliierter Rechte.

Beide Verträge gehörten zum selben historischen Prozess, waren aber nicht austauschbar. Der Einigungsvertrag erklärte, wie Deutschland sich im Inneren vereinigte. Der am 12. September 1990 unterzeichnete Zwei-plus-Vier-Vertrag schuf den internationalen Rahmen für die volle Souveränität des vereinten Deutschlands.

Warum der Vertrag weiterhin im Alltag nachwirkt

Viele heute selbstverständliche Strukturen in Ostdeutschland gehen auf die Entscheidungen von 1990 zurück. Dazu zählen die Ländergrenzen, Zuständigkeiten von Behörden, die Anwendung des Bundesrechts und die Zuordnung öffentlichen Vermögens.

Andere Folgen sind weniger sichtbar. Anerkannte Abschlüsse, übernommene Verwaltungsakte, Restitutionsentscheidungen oder die Rechtsnachfolge früherer Einrichtungen beruhen auf Übergängen, die der Vertrag und spätere Ausführungsgesetze ermöglichten. Auch Debatten über institutionelle Verluste und ungleiche Erfahrungen der Einheit lassen sich ohne diesen rechtlichen Umbau kaum verstehen.

Der Vertrag war deshalb weder eine reine Absichtserklärung noch ein abschließender Schlussstrich. Er war die juristische Bauordnung für einen Prozess, dessen Umsetzung weit über den Herbst 1990 hinausging.

Vom 31. August zum 3. Oktober 1990

  • 31. August 1990: Bundesrepublik und DDR unterzeichnen den Einigungsvertrag in Berlin.
  • 20. September 1990: Bundestag und Volkskammer stimmen dem Vertragsgesetz zu.
  • 21. September 1990: Der Bundesrat billigt das Vertragsgesetz.
  • 3. Oktober 1990: Der Beitritt der DDR wird wirksam; dieser Tag ist seither der Tag der Deutschen Einheit.

Mit dem Ablauf des 2. Oktober endete die staatliche Existenz der DDR. Am folgenden Tag traten die im Einigungsvertrag vorbereiteten Regelungen für das vereinte Deutschland in Kraft.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz

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